Bürger Sozial
Genossenschaft Biberach eG

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Sie möchten etwas bewegen? Sie möchten sich einbringen und anderen Menschen helfen in Würde zu Hause alt zu werden?
Oder benötigen Unterstützung im Haushalt und im Alltag?

Dann werden Sie Mitglied der BürgerSozialGenossenschaft Biberach eG.
Fast 450 Mitglieder tragen unsere Arbeit solidarisch.
In den vergangenen drei Jahren haben rund 85 Betreuer in 220 Haushalten geholfen.
Und damit das auch so bleibt und wir weiter zukunftsweisende, sozial verantwortungsvolle Projekte realisieren können, brauchen wir Sie: als Mitglied und Unterstützer.

Mitbestimmung und demokratische Prinzipien liegen uns am Herzen. Ihr Genossenschaftsbeitrag hilft, zukunftsfähige und sinnstiftende Projekte zu realisieren.

Schritt für Schritt zur Mitgliedschaft:

Formular ausdrucken & ausfüllen                                                   
unterschreiben   
Informationsblatt zum Datenschutz bitte lesen                                                  
Per Post an uns senden

Wenn Ihr Mitgliedschaftsantrag bei uns eingegangen ist, ziehen wir den Mitgliedsbeitrag und den Zeichnungsbetrag für Ihre Anteile von Ihrem Konto ein. 

  • 1 Geschäftsanteil = 100 €
  • Ehepaareinlage sind 2 Geschäftsanteile = 200 €; (Mindesteinzahlung je Anteil 50 €)

Anschließend werden Sie in die Mitgliederliste der BürgerSozialGenossenschaft Biberach eG eingetragen. Eine Bestätigung in Form einer Mitgliedsurkunde wird Ihnen zugeschickt.

Mitgliedsbeitrag pro Jahr:

  • Einzelperson 60 €
  • Ehepaar 72 €
  • Institution 100 €

 

Wir gehen mit Ihren Daten sorgsam um. Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.

 

 

 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat in der jährlichen Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Mitgliedschaftsanteile. Die Mitgliedschaftsanteile stellen die Grundlage für die Arbeit der BürgerSozialGenossenschaft Biberach eG dar. Ihre Mitgliedschaft kann deshalb planungs- und satzungsbedingt nur zum Jahresende, mit einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden. Die Rückzahlung Ihrer Anteile erfolgt dann nach Feststellung des Jahresabschlusses im darauf folgenden Jahr. Im Fall der Insolvenz haften Sie nur mit Ihrer Einlage. Eine Nachschusspflicht darüber hinaus besteht nicht.